I. Auskünfte, Angebote
1. Auskünfte durch Mehgro, vor allem telefonische Auskünfte, erfolgen nach bestem Wissen, sind aber grundsätzlich unverbindlich. Insbesondere offenkundiger Irrtum ist vorbehalten.
2. Die in schriftlichen Angeboten von Mehgro genannten Preise und Bedingungen gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. Angebote sind bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung für Mehgro freibleibend.
II. Preise
1. Die von Mehgro genannten Preise enthalten keine Mehrwertsteuer. Sie gelten ab Werk und schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein. Solche zusätzlichen Leistungen werden auf Wunsch des Auftraggebers von Mehgro gegen gesonderte Berechnung der dabei anfallenden Kosten unter Zugrundelegung geschäftsüblicher Sorgfalt – jedoch grundsätzlich auf Gefahr des Auftraggebers – erbracht.
2. Vom Auftraggeber nachträglich – d.h. nach Auftragsannahme durch Mehgro – veranlasste Änderungen des Auftrags werden diesem einschließlich des etwaigen dadurch verursachten Maschinenstillstandes berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probeandrucken, die vom Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichung von der Vorlage verlangt werden. Als Änderung eines Auftrages gelten auch jedwede Änderungen der kaufmännischen Auftragsdaten (Rechnungsempfänger, Lieferanschrift, Versandart, Zahlungsweg o.ä.). Solche Änderungen werden pauschal mit 2,00 Euro je Änderung berechnet.
3. Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Korrekturabzüge, Proofs, Änderung angelieferter oder übertragener Daten und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst sind, werden berechnet, gleiches gilt für Datenübertragungen (z.B. per ISDN).
4.Bei Storno eines Auftrages nach Erteilung oder No-Show (keine Datenanlieferung bis zum vereinbarten Termin) ist eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 15,00 Euro fällig. Übersteigen die von Mehgro bereits erbrachten Leistungen diesen Betrag, so wird auf der Grundlage der erbrachten Leistungen abgerechnet.
III. Zahlung
1.Die Zahlung hat, wenn nicht durch Vorkasse oder Nachnahme erfolgt oder per Lastschrift durch Mehgro vereinbart, sofort nach Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug zu erfolgen. Die Rechnung wird unter dem Tag der Lieferung, Teillieferung oder Lieferbereítschaft (Holschuld, Annahmeverzug) ausgestellt.
2. Schecks werden nur zahlungshalber - nicht erfüllungshalber - angenommen. Die mit der Scheckzahlung für Mehgro verbundenen Fremdkosten tragen Auftraggeber und ggf. Scheckaussteller gesamtschuldnerisch. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass Schecks vorgelegt, vom bezogenen Bankinstitut aber nicht oder nur teilweise bezahlt werden. In diesem Falle ist grundsätzlich eine pauschale Bearbeitungsgebühr von 20,00 Euro fällig. Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt vorbehalten. Die nachträgliche Sperre eines Schecks, der zum Ausgleich einer Rechnung hingegeben wurde, gilt, wenn durch seine Hingabe die Aushändigung der bestellten Werke und Waren Zug um Zug bewirkt wurde, als schwerwiegender Vertragsverstoß und löst unabhängig von der Geltendmachung des oben genannten Schadens eine Konditionalstrafe in Höhe des Scheckbetrages (Zahlbetrag des nachträglich gesperrten Schecks) aus.
3. Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder ein Zurückhaltungsrecht ausüben.
4. Im kaufmännischen Verkehr steht Mehgro an den vom Auftraggeber angelieferten Druckdaten, Manuskripten, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.
5. Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruchs wegen einer nach Vertragsabschluss bekannt gewordenen wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers gefährdet, so kann Mehgro Vorauszahlung verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückbehalten sowie die Weiterarbeit einstellen. Diese Rechte stehen Mehgro auch zu, wenn der Auftraggeber sich mit der Bezahlung von Lieferungen in Verzug befindet, die auf dem selben rechtlichen Verhältnis beruhen.
6. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 5 v.H. über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
IV. Auftragserteilung, Auftragsannahme
1. Der oder die Auftraggeber haften gesamtschuldnerisch für alle Rechtsfolgen aus dem Auftrag, insbesondere für die Zahlung der von Mehgro fakturierten Rechnungsbeträge und der sonstigen Kosten.
2. Bei Aufträgen mit Lieferung an Dritte gilt der Besteller als Auftraggeber. Erfolgt die Lieferung an Dritte zu deren Gunsten oder ist Empfänger der Lieferung durch die Inbesitznahme und weitere Verwendung der Lieferung in anderer Weise bereichert, so gelten Besteller und Empfänger der Lieferung gemeinschaftlich als Auftraggeber. Mit der Erteilung eines solchen Auftrages versichert der Besteller stillschweigend, dass das Einverständnis des Lieferungsempfängers hierfür vorliegt.
3. Bei Bestellungen auf Rechnung Dritter – egal ob im eigenen oder fremden Namen – gelten Besteller und Rechnungsempfänger gemeinschaftlich als Auftraggeber. Eine spätere Rechnungsänderung nach bereits erfolgter Fakturierung auf Wunsch des Bestellers auf einen anderen Rechnungsempfängers im Sinne des oben genannten. Mit der Erteilung eines solchen Auftrages versichert der Besteller stillschweigend, dass das Einverständnis des Rechnungsempfängers hierfür vorliegt.
4. Die Übersendung der Druckunterlagen in jeglicher Form insbesondere durch elektronische Übermittlung oder auf Datenträgern gilt als Auftrag, wenn der Wille erkennbar ist, dass nach diesen Daten Drucksachen in einer bestimmten Quantität und Qualität hergestellt werden sollen. Hat der Auftraggeber keine weiteren Angaben gemacht, so gilt in diesem Falle der bei Mehgro übliche Preis. Mehgro ist berechtigt, die Druckdaten des Auftraggebers automatisch weiterzuverarbeiten, ohne dass eine Ansicht der Daten nach Ausgabe auf einem PC-Ausgabegerät (Bildschirm, Drucker) erfolgt. Jedoch hat der Kunde das Recht, seine Daten gegen besondere Vergütung von Mehgro ansehen und auf bestimmte Fehler überprüfen zu lassen (Datencheck). Proofs werden nur als verbindlich anerkannt, wenn sie von Mehgro erstellt wurden.
5. Der Vertrag ist zustande gekommen, wenn der Auftrag bei Mehgro eingegangen ist und angenommen wurde. Für die Annahme genügt die Absendung einer Auftragsbestätigung ebenso wie der Beginn der mit der Auftragsausführung verbundenen Arbeiten.
V. Auftragsausführung
1. Mehgro führt alle Aufträge, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, auf der Grundlage der vom Auftraggeber angelieferten bzw. übertragenen Druckdaten aus. Der Auftraggeber haftet in vollem Umfang für die Vollständigkeit und Richtigkeit dieser Daten, auch dann, wenn Datenübertragungs- oder Datenträgerfehler vorliegen, diese aber nicht von Mehgro zu verantworten sind.
2. Zulieferungen aller Art durch den Auftraggeber oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten – dies gilt auch für Datenträger und übertragene Daten – unterliegen keiner Prüfungspflicht seitens Mehgro. Dies gilt nicht für offensichtlich nicht verarbeitungsfähige oder nicht lesbare Daten. Bei Datenübertragungen hat der Auftraggeber vor Übersendung jeweils dem neusten technischen Stand entsprechende Schutzprogramme für Computerviren einzusetzen. Die Datensicherung obliegt allein demAuftraggeber. Mehgro ist berechtigt, Kopien anzufertigen.
3. Die Druckfreigabe gilt vom Auftraggeber durch Einsendung der von ihm gelieferten druckfähigen Daten automatisch erteilt, es sei denn sie ist in Auftrag und Auftragsbestätigung durch Unterschrift des Auftraggebers auf einem von Mehgro erstellten Proof oder durch Abzeichnung des Andrucks an der Druckmaschine vereinbart.
VI. Montage
1. Bei Übernahme von Montagearbeiten wird vorausgesetzt, dass sie ohne Behinderung und Verzögerung durchgeführt werden können.
2. Montagetermine bedürfen der Schriftform. Für Terminverzögerungen Dritter bzw. witterungsbedingte Verzögerungen kann der Auftragnehmer nicht haftbar gemacht werden.
VII. Versand
1. Soll die Ware versendet werden, geht die Gefahr auf den Auftraggeber
über, sobald die Sendung an die den Transport durchführende Person
übergeben worden ist.
2. Mit der Auslieferung bzw. dem Versand der von Mehgro erstellten Werke und Leistungen beauftragt Mehgro – zwar auf eigene Rechnung, jedoch grundsätzlich und ausschließlich im Namen und auf Gefahr des Auftraggebers – dritte Unternehmen (Post, Speditionen und Kuriere), für deren Tätigkeit jegliche Haftung durch Mehgro ausgeschlossen ist. Dies gilt insbesondere für den mit dem Auftraggeber vereinbarten Auslieferungstermin, es sei denn die Auslieferung beim Lieferungsempfänger lässt sich auch innerhalb einer angemessenen Nachfrist nicht verwirklichen und Mehgro trifft hieran ein auf Vorsatz oder zumindest grober Fahrlässigkeit beruhendes Verschulden. Für Schäden, die dem Auftraggeber oder einem Dritten aus diesem Grunde entstehen, haftet Mehgro bis zur Höhe des Auftragswertes. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
3. Etwaige Regressansprüche gegen das mit Auslieferung bzw. Versand beauftragte Unternehmen, egal aus welchem Grunde, tritt der Auftraggeber hierdurch vorsorglich und treuhänderisch an Mehgro ab. Mehgro nimmt die Abtretung hierdurch an und wird diese Ansprüche nach bestem Wissen und Gewissen mit geschäftsüblicher Sorgfalt verfolgen und dem Auftraggeber im Falle der Verwirklichung solcher Ansprüche die jeweils eingebrachten Beträge gutschreiben.
VIII. Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von Mehgro. Unter Kaufl euten bzw. bei Lieferungen für den Gewerbebetrieb des Empfängers gilt, dass die gelieferte Ware bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum bestehenden Mehgro-Forderungen gegen den Auftraggeber Eigentum von Mehgro bleibt.
2. Zur Weiterveräußerung ist der Auftraggeber nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Der Auftraggeber tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung hierdurch an Mehgro ab. Mehgro nimmt die Abtretung hiermit an. Spätestens im Falle des Verzugs ist der Auftraggeber verpflichtet, den Schuldner der abgetretenen Forderung zu nennen. Übersteigt der Wert der für Mehgro bestehenden Sicherheiten deren Forderungen insgesamt um mehr als 20 v.H., so ist Mehgro auf Verlangen des Auftraggebers oder eines durch die Übersicherung beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach eigener Wahl verpflichtet.
3. Bei Be- oder Verarbeitung gelieferter und im Eigentum Dritter stehender Waren ist Mehgro als Hersteller gemäß § 950 BGB anzusehen und behält in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung Eigentum an den Erzeugnissen. Sind Dritte an der Be- oder Verarbeitung beteiligt, ist Mehgro auf einen Miteigentumsanteil in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware beschränkt. Das so erworbene Eigentum gilt als Vorbehaltseigentum.
IX. Haftung
1. Mehgro haftet, sofern nicht in diesen Geschäftsbedingungen ausdrücklich ausgeschlossen, nur in Fällen zwingender Haftung aufgrund gesetzlichen Vorschriften. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten wird nur für vertragstypische, vorhersehbare Schäden gehaftet. Die Haftung für Schäden aller Art, auch Folgeschäden, die den Auftraggeber oder einem Dritten durch Mängel des Werkes/der Werklieferung oder durch von Mehgro vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldete Mängel bei der Auftragsdurchführung entstehen, ist grundsätzlich auf die Höhe des Auftragwertes beschränkt.
2. Es gelten die gleichen Grundsätze für die Haftung der von Mehgro beauftragten Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen. Werden Schadensersatzansprüche geltend gemacht, so müssen sie innerhalb von vier Monaten nach schriftlicher Ablehnung durch Mehgro Klageweise geltend gemacht werden, eine spätere Geltendmachung ist ausgeschlossen, es sei denn, dass ein Beweissicherungsverfahren eingeleitet wurde.
X. Reklamation und Gewährleistung bei Terminüberschreitung
1. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers oder Dritter wegen der Nichteinhaltung von Terminen durch Mehgro sind ausdrücklich ausgeschlossen. Die im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung genannten Termine für die Auftragsfertigstellung entsprechen dem jeweiligen Planungsstand. Bei Nichteinhaltung dieser Termine ist Mehgro eine angemessene Nachfrist zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. Bis zu diesem Zeitpunkt vom Auftraggeber bestellte oder bereits abgenommene Lieferungen oder Leistungen können von Mehgro dennoch berechnet werden, es sei denn der Auftraggeber würde durch die Berechnung wirtschaftlich unangemessen benachteiligt.
2. Fixtermine für die Auftragsfertigstellung im Sinne von § 361 BGB sind nur gültig, wenn sie von Mehgro schriftlich als Fixtermin (auch „Festtermin“ oder „verbindlicher Termin“) bestätigt werden. Die Vereinbarung von Fixterminen kommt nur mit einem angemessenen Aufschlag auf den Angebotspreis wirksam zustande. Fixtermine gelten grundsätzlich ab Werk. Die Nichteinhaltung von Fixterminen berechtigt zum sofortigen kostenfreien Rücktritt vom Auftrag. Bis zu diesem Zeitpunkt vom Auftraggeber bestellte und bereits abgenommene Lieferungen oder Leistungen können von Mehgro dennoch berechnet werden, es sei denn der Auftraggeber würde durch die Berechnung wirtschaftlich unangemessen benachteiligt. Für Schäden, die dem Auftraggeber oder einem Dritten durch die Nichteinhaltung von Fixterminen entstehen, haftet Mehgro bis zur Höhe des Auftragswertes darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
3. Betriebsstörung – sowohl bei Mehgro als auch bei einem Zulieferer – wie z. B. Streik, Aussperrung sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, berechtigen erst dann zum Rücktritt vom Auftrag, wenn dem Auftraggeber ein weiteres Abwarten nicht mehr zuzumuten ist. Anderenfalls verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung. Eine Kündigung ist jedoch frühestens vier Wochen nach Eintritt der oben beschriebenen Betriebsstörungen möglich. Eine Haftung durch Mehgro ist in diesen Fällen ausgeschlossen.
XI. Reklamation und Gewährleistung bei Mängeln
1. Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druck- bzw. Fertigungs- freigabe auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Freigabe anschließenden Fertigungs- vorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers.
2. Bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt technisch bedingt für den Vergleich zwischen sonstigen Vorlagen, z. B. Proofs und Andrucken, - auch wenn sie von Mehgro erstellt wurden – und dem Endprodukt.
3. Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet Mehgro nur bis zur Höhe des Auftragswertes. Die Haftung entfällt bei der Lieferung des Materials durch den Auftraggeber.
4. Beanstandungen sind nur innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware zulässig. Versteckte Mängel, die nach der unverzüglichen Untersuchung nicht zu finden sind, müssen innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist geltend gemacht werden.
5. Hat der Auftraggeber auch auf Nachfrage keinen Ausdruck der Druckdaten zur Verfügung gestellt und auch keinen durch Mehgro erstellten Proof oder Andruck abgenommen, so ist Mehgro von jeglicher Haftung frei. Reklamationen, egal welcher Art, werden in diesem Falle grundsätzlich nicht anerkannt.
6. Bei berechtigten Beanstandungen gewährt Mehgro nach eigener Wahl
unter Ausschluss anderer Ansprüche Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
Minderung oder Wandlung. Nachbesserung, Ersatzlieferung und Wandlung setzen die Rückgabe der reklamierten Werke und Waren an Mehgro voraus. Die Kosten der Rücklieferung trägt Mehgro bis zur Höhe der dem Auftraggeber berechneten Kosten der Lieferung. Die Nichtrückgabe der reklamierten Ware – egal aus welchem Grunde – zieht den Verlust sämtlicher Rechte des Auftraggebers aus der Reklamation nach sich. Wird nur ein Teil der gelieferten Werke und Waren zurückgegeben (Teilauflage), so geht der Auftraggeber seiner Rechte aus der Reklamation nur für den nicht zurückgegebenen Teil verlustig und hat die von Mehgro fakturierte Vergütung für diesen Teil in voller Höhe ohne Abzug zu zahlen. Im Falle verzögerter, unterlassener oder misslungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgt grundsätzlich nach Wahl von Mehgro Minderung oder Wandlung unter Ausschluss anderer Ansprüche. Im Falle der Minderung entscheidet Mehgro über deren Höhe nach billigem Ermessen. Sie muss unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Auftragswertes, des mit dem hergestellten Werk erstrebten Zweck, der Schwere und Bedeutung der zutreffend gerügten Sachmängel und der dem Auftraggeber dadurch etwaig entstehenden Schäden angemessen sein.
7. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.
8. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 v.H. der bestellten Auflage sind hinzunehmen. Berechnet wird die gelieferte Menge. Bei Lieferungen aus Papiersonderanfertigungen unter 1000 kg erhöht sich der Prozentsatz auf 20 v.H., unter 2000 kg auf 15 v.H.
XII. Handelsbrauch, Copyright
1. Im kaufmännischen Verkehr gelten die Handelsbräuche der Druckindustrie (z.B. keine Herausgabepfl icht von Zwischenerzeugnissen wie Daten, Lithos oder Druckplatten, die zur Herstellung des geschuldeten Endproduktes erstellt werden), sofern kein abweichender Auftrag erteilt wurde.
2. An kreativen Leistungen, die von Mehgro im Auftrage des Kunden
erbracht wurden, insbesondere an von Mehgro entwickelten grafischen Entwürfen, Bild- und Textmarken, Layouts etc., behält Mehgro alle Rechte (Copyright). Der Kunde bezahlt mit dem Entgelt für diese Arbeiten nur die erbrachte Arbeitsleistung selbst, nicht jedoch die Rechte am geistigen Eigentum, insbesondere nicht das Recht der weiteren Vervielfältigung. Das Copyright kann dem Auftraggeber oder einem Dritten gegen Entgelt übertragen werden, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Die Rechte gehen in diesem Falle erst mit der Bezahlung des vereinbarten Entgelts in das Eigentum des Auftraggebers bzw. des Dritten über.
XIII. Daten und Auftragsunterlagen des Auftraggebers
1. Alle vom Auftraggeber eingebrachten oder übersandten Sachen, insbesondere Vorlagen, Daten und Datenträger, werden nur nach schriftlicher Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Zeitpunkt der Übergabe des Endproduktes hinaus archiviert. Sollen diese Sachen versichert werden, so hat dies bei fehlender Vereinbarung der Auftraggeber selbst zu besorgen. Eine Haftung durch Mehgro für Beschädigung oder Verlust – egal aus welchem Grund – ist ausgeschlossen.
2. Das Recovern archivierter Daten, d.h. die Suche der Daten im Archiv, ihre Dekomprimierung und Vorbereitung, für das weitere Handling (Bearbeitung im Hause oder Versand) wird pauschal mit 25,00 Euro zzgl. gesetzlicher MWSt. für jeden archivierten Druckauftrag berechnet.
3. Die Sendung/Rücksendung von Daten oder anderen Auftragsunterlagen an den Auftraggeber oder einen Dritten erfolgt gegen Entgelt. Es beträgt pauschal 10,00 Euro, ggf. zzgl. der in der Preisliste veröffentlichten Entgelte für Fracht- und Kurierkosten (nach Wahl des Kunden) und zzgl. gesetzlicher MWSt. je Sendung.
XIV. Gewerbliche Schutzrechte/Urheberrecht
Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte Dritter, insbesondere Urheberrechte verletzt werden. Der Auftraggeber stellt Mehgro hiermit von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung frei.
XV. Genehmigung und Änderung der Abrechnung
Von Mehgro erteilte Abrechnungen (Rechnungen) erfolgen unter dem Vorbehalt etwaigen Irrtums. Mehgro kann gegebenenfalls bis spätestens sechs Wochen nach Zugang der Rechnung beim Empfänger eine neue, berichtigte Rechnung erteilen. Sechs Wochen nach Zugang der Rechnung beim Empfänger gilt die Rechnung auch von diesem als genehmigt, es sei denn sie wird innerhalb dieser Frist schriftlich unter Angabe der beanstandeten Rechnungspositionen bei Mehgro gerügt. Nach Ablauf der Sechs-Wochen-Frist ist eine Änderung der Rechnung ausgeschlossen. Dies gilt auch für etwaig gewünschte Änderungen des Rechnungsempfängers oder der Rechnungsanschrift. Für Rechnungsänderungen, die auf Wunsch des Kunden durchgeführt werden und für die Mehgro keine Verantwortung trägt, ist eine Bearbeitungsgebühr von 2,00 Euro fällig. Die Sechs-Wochen-Frist berührt nicht die Pflicht zur Zahlung oder die Pflicht zur Mängelrüge innerhalb der in diesen AGB bestimmten kürzeren Fristen.
XVl. Erfüllungsort, Gerichtsstand, salvatorische Klausel
1. Erfüllungsort und Gerichtsstand sind, wenn der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des HGB ist oder im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten einschließlich Scheck- und Urkundenprozesse, der Sitz des Auftragnehmers (Mehgro Werbung GmbH).
2. Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser AGB wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Sofern Bestimmungen betroffen sind, die unter Kaufleuten rechtlich wirksam vereinbart werden können, ansonsten aber gesetzlich ausgeschlossen sind, so gelten sie unter Kaufl euten hiermit als ausdrücklich vereinbart. In allen anderen Fällen ist eine unwirksame Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Sinn der unwirksamen am nächsten kommt, aber wirksam ist.
Stand: Juli 2008